Unsere Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Handels- und Gewerbeverein Verbund Stapelholm e.V
  2. Er ist in das Vereinsregister Flensburg unter Nummer VR 2069 FL Eingetragen.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in 25879 Stapel.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins besteht darin, die lnteressen der Mitgliedsbetriebe der Landschaft Stapelholm und Umgebung eingebundenen Handwerks-, Handels- und Gewerbebetriebe sowie aller übrigen freiberuflich Tätigen zu bündeln, einheitlich zu vertreten, zu unterstützen und zu fördern.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Vereinsmitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 3 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, allein das Vereinsvermögen.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins darf jede natürliche und jede juristische Person des privaten Rechts werden. Anträge auf Mitgliedschaft sind dem Vorstand per Mitgliedserklärung schriftlich einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes. Der Austritt ist zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 2 Monaten schriftlich zu erklären.
  2. Ein Mitglied kann aus dem Verein bei grobem Verstoß gegen die lnteressen und Ziele des Vereins oder seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, ausgeschlossen werden vom Vorstand. Das Mitglied ist vorher anzuhören. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliedversammlung anrufen, diese entscheidet endgültig.
  3. Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
  4. Ein Ehrenvorsitz/Ehrenmitgliedschaft kann auf der Mitgliederversammlung verliehen werden, diese Mitgliedschaft ist nicht stimmberechtigt.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

(a) Der Vorstand

(b) Die Mitgliederversammlung

§ 6 Der Vorstand

  • der/ dem Vorsitzenden
  • der/dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden
  • der/ dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden
  • der/ die Schriftführer/in
  • der/ die Kassenwartlin
  • der/ die Pressesprecher/in
  • zwei bis acht Beisitzer/in
  • Der Verein wird nach außen durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten.
  • Die Vorstandsmitglieder sollen möglichst aus allen Regionen Stapelholms vertreten sein
  • Geschäftsführender Vorstand im Sinne von § 25 BGB ist der/ die Vorsitzende/er zusammen mit dem 1. Und 2. Stellvertretenden Vorsitzenden.
  • Die Aufgaben des/der Schriftführer/in und des/der Kassenwart/in können auch von Nichtmitgliedern ohne Stimmrecht übernommen werden.

§ 7 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

(a) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Einberufung der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Führung der Vereinskasse einschließlich Jahreskassenbericht
  • Beschlussfassung über die Gewährung von finanziellen Zuwendungen im Sinne von §2 der Satzung bis zu einem jeweiligen Betrag von 5000,00 €. Übersteigt die jeweilige Zuwendung den Betrag, ist im Innenverhältnis die vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.

(b) In Angelegenheiten von besonderer Bedeutung ist zuvor der Beschluss durch die Mitgliederversammlung erforderlich.

§ 8 Wahlen und Amtsdauer

  1. In zweijährigem Turnus werden mit einfacher Mehrheit gewählt
    • (a) in den Jahren mit geraden Endzahlen
      • der/ die 1. Stellvertretende Vorsitzende
      • der/ die 2. Stellvertretende Vorsitzende
      • der/ die Schriftführer/in
      • bis zu vier Beisitzer
    • (b) in den Jahren mit ungeraden Endzahlen
      • der/ die 1. Stellvertretende Vorsitzende
      • der/ die Kassenwart/in
      • der/ die Pressesprecher/in
      • bis zu vier Beisitzer
  2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.

§ 9 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen. Sie sind durch den/ die Vorsitzenden einzuberufen. Die Tagesordnung muss angekündigt werden.
  2. Bei Vorstandssitzungen muss eine Ladungsfrist von 7 Tagen eingehalten werden.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 seiner Mitglieder anwesend sind. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmungsgleichheit gilt ein Antrag bzw. ein Beschlussvorschlag als abgelehnt.
  4. Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen. Es ist von dem Schriftführer oder einem Protokollführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
  5. Onlinesitzungen sind zulässig.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.Zur Stimmabgabe ist die persönliche Anwesenheit erforderlich.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht satzungsgemäß dem Vorstand zugewiesen sind.
  3. Insbesondere fällt in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung:
    • Entlastung des Vorstandes und der/ des Kassenwart/in
    • Wahl des Vorstandes
    • Festsetzung der Mitgliederbeiträge
    • Beschlussfassung über Anderung der Satzung oder Auflösung des Vereins
    • Wahl von zwei Kassenprüfern im Wechsel bei 2-jähriger Amtsperiode
    • Entscheidungen in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung
    • Beschlüsse über Zuwendungen gem. § 2 der Satzung, die den jeweiligen Betrag von 5000,00€ übersteigen
  4. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch dessen/ deren Stellvertreter/in geleitet (Versammlungsleiter).
  5. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem Schriftführer oder Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich mit Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
  2. Jedes Mitglied kann Anträge zur Tagesordnung stellen. Der Antrag ist dem Vorstand spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Die Mitgliederversammlung beschließt darüber, den Antrag auf die Tagesordnung zu setzen.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist von dem Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn L/3 der Mitglieder dies schriftlich beantragt.

§ 12 Beschlüsse der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung stimmt offen per Handzeichen ab. Wahlen zum Vorstand erfolgen schriftlich und geheim, wenn ein Mitglied dies beantragt.
  2. Die Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig.
  3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Zur Anderung der Satzung und für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Mehrheit von 75 % der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  4. Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleich heit entscheidet das Los.

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, ist der geschäftsführende Vorstand der vertretungsberechtigte Liquidator.
  2. Das vorhandene Vermögen fällt an alle Kindergärten in Stapelholm zu gleichen Teilen.
  3. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird bzw. seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 14 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt nach Annahme und Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

1. Vorsitzender Heino Raddatz

2. Vorsitzender Jan Lühr

Stellvertretender Vorsitzender Holger Kähler

Stand: 03/2022